Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG).
3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen (schriftlich oder mündlich) zu machen.
5. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
7. Offerte
Sofern sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt sind Offerte nur dann verbindlich wenn sie schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. die Annahme der von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, dürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und dem Zustandkommen des Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandkommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Entgeltes gemäß §1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent, der Auftragssumme zu verlangen.
11. Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen.
12. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswerkes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen.
13. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie technisch notwendig oder geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farbe u.a.
14. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweitert sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
15. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Herstellen von Einreichplänen sowie von Strom-, Wasser- und Gasanschlüssen, sowie allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bzw. durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden bei- bzw. aufstellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
16. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
17. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 20), ist der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
18. Teilleistungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teilleistungen anzunehmen.
19. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
20. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang).
21. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere in Gebäude eingebaut oder an Gebäude angebaut, so gilt der Liefergegenstand bis zur vollen Bezahlung nur mietweise überlassen und wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Wir sind jederzeit berechtigt das Grundstück zu betreten, um unseren nicht bezahlten Liefergegenstand zurück zu holen. Wird der Liefergegenstand an einen Dritten weiter veräußert, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag gegenüber den Dritten an uns bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Bestellers ab. Die Abtretung wird lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.
22. Zahlung
Bar, netto Kassa bei Lieferung bzw. Abschluss des Werkvertrages. Unser Unternehmen ist berechtigt, eingehende Zahlungen, sollten diese auch gewidmet geleistet werden, hiervon unabhängig der ältesten Forderung anzurechnen.
23. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleitungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
24. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bieten, die auf Grund von ÖNORMEN, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzwecks über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
25. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
26. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen.
27. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 2136 Laa an der Thaya.
28. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.